Das leisten wir für Sie

Die Selbstverwaltung einer Liegenschaft ist zeitintensiv und erfordert eine fortlaufende Beschäftigung mit den Themen Mietrecht, steuerliche Abwicklung, Mahnwesen, Indexanpassung ...

Überlassen Sie Ihre Liegenschaftsverwaltung den Profis von LIVEG. Wir betreuen Liegenschaften in Linz und Wien seit 1999 und setzen uns stets für unsere Klienten ein.

Durch unsere langjährige Erfahrung verfügen wir über ein breites Netzwerk an Dienstleistungsunternehmen, auf die Verlass ist und bei denen wir stets die besten Konditionen für Sie herausholen.

Wir kümmern uns persönlich um jeden einzelnen Klienten. Unsere tatkräftigen Mitarbeiter sind stets für Sie da und lösen allfällige Probleme im Handumdrehen. Im Ernstfall (zB Rohrbruch, Wasserschaden, Heizungsausfall) bietet Ihnen unsere 24h Notfallhotline sofort Hilfe.


Dienstleistungen WEG

Unser Leistungsangebot der ordentlichen Verwaltung im Bereich Wohnungseigentumsgesetz

  • Führen eines Bankkontos für die Liegenschaft sowie Verwaltung der Reparaturrücklage in geeigneter verzinster Form auf einem Treuhandkonto.

  • Führen der Treuhandbuchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen und dem WEG entsprechend sowie auch der einschlägigen Ö-Norm.

  • Abwicklung aller versicherungstechnischen Belange mit Kontrolle und Anpassung der Werte der Marktlage bzw. Neubaukosten entsprechend.

  • Schadensfallabwicklung und Geltendmachung von Ansprüchen an die Versicherung.

  • Vorschreibung und Kontrolle der monatlichen Betriebskostenvorschreibung.

  • Bekanntgabe der säumigen Zahler an die Hausgemeinschaft sowie Einleitung erforderlicher rechtlicher Schritte zur Einbringung offener Akonti.

  • Erledigung der umsatzsteuerlichen Belange des Wohnhauses.

  • Vertretung der Eigentümergemeinschaft vor Verwaltungs- und Finanzbehörden.

  • Führung des ordentlichen Verwaltungs- und Liegenschaftsschriftverkehrs.

  • Erstellung eines Wirtschaftsplanes im Dezember als Kostenvorschau für das folgende Wirtschaftsjahr.

  • Erstellung der Jahresbetriebskostenabrechung per 31.12. und Zusendung bis spätestens 30.6. des Folgejahres.

  • Die Verwaltung der Liegenschaft erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des WEG in der jeweils geltenden Fassung.

  • Außerordentliche Verwaltungsdienste wie z. B. Wachdienst werden gesondert verrechnet.

  • Auftragsvergabe notwendiger Instandhaltungen unter Einholung von zwei Kostenvoranschlägen bei Einzelauftragssummen zwischen € 3.000,00 und € 5.000,00. Bei größeren Instandhaltungsarbeiten über € 5.000,00 erfolgt die Einholung von mehreren Angeboten, sowie eine Vergabe erst nach eingehender Beratung mit der Wohnungseigentümerschaft bzw. deren Haussprechern. Ausgenommen sind dringende Erhaltungsmaßnahmen, deren Beauftragung nicht aufgeschoben werden kann.

  • Routinemäßige Begehung und Kontrolle der Liegenschaft mit Protokollierung zu erledigender Arbeiten und Veranlassung derselben.

  • Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung alle 2 Jahre oder, falls diese auf Wunsch nicht stattfinden soll, ersatzweise laufende Besprechungen mit den Haussprechern nach Bedarf und Anfall.

  • Der Verwaltungsvertrag kann nach Ablauf von 3 Jahren unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (spätestens 30. September) jeweils zum Jahresende gekündigt werden.

  • Das jährliche Verwaltungshonorar für die Liegenschaft bieten wir zu einem Betrag von € 4,47 pro m² Nutzfläche zzgl. USt. an. Der Betrag von € 4,47 netto ändert sich erst dann, wenn im § 15a Abs. 3 Z 1 MRG ein neuer m²-Satz vorgeschrieben wird.

  • Bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, d. h. Tätigkeiten, die nicht alljährlich wiederkehrend sind, ist im Falle der Erledigung durch die Verwaltung über die Entlohnung das Einvernehmen herzustellen.


Dienstleistungen MRG

Unser Leistungsangebot der ordentlichen Verwaltung im Bereich Mietrechtsgesetz

  • Führen eines Bankkontos für die Liegenschaft auf einem separaten Treuhandkonto.

  • Führen der Treuhandbuchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen und dem MRG entsprechend sowie auch der einschlägigen Ö-Norm.

  • Abwicklung aller versicherungstechnischen Belange mit Kontrolle und Anpassung der Werte der Marktlage bzw. Neubaukosten entsprechend.

  • Schadensfallabwicklung und Geltendmachung von Ansprüchen an die Versicherung.

  • Vorschreibung und Kontrolle der monatlichen Betriebskostenvorschreibung.

  • Mietinkasso und und regelmäßige Indexierung der Mieten.

  • Neuerstellung bzw. Überarbeitung von Mietverträgen.

  • Bekanntgabe der säumigen Zahler an die Eigentümer sowie Einleitung erforderlicher rechtlicher Schritte.

  • Erledigung der umsatzsteuerlichen Belange des Wohnhauses.

  • Vertretung der Eigentümer vor Verwaltungs- und Finanzbehörden.

  • Führung des ordentlichen Verwaltungs- und Liegenschaftsschriftverkehrs.

  • Erstellung der Jahresbetriebskostenabrechung per 31.12. und Zusendung bis spätestens 30.6. des Folgejahres.

  • Die Verwaltung der Liegenschaft erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des MRG in der jeweils geltenden Fassung.

  • Außerordentliche Verwaltungsdienste wie z. B. Wachdienst werden gesondert verrechnet.

  • Auftragsvergabe notwendiger Instandhaltungen unter Einholung von zwei Kostenvoranschlägen bei Einzelauftragssummen zwischen € 3.000,00 und € 5.000,00. Bei größeren Instandhaltungsarbeiten über € 5.000,00 erfolgt die Einholung von mehreren Angeboten, sowie eine Vergabe erst nach eingehender Beratung mit den Eigentümern. Ausgenommen sind dringende Erhaltungsmaßnahmen, deren Beauftragung nicht aufgeschoben werden kann.

  • Routinemäßige Begehung und Kontrolle der Liegenschaft.

  • Der Verwaltungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann nach Ablauf von 3 Jahren unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (spätestens 30. September) jeweils zum Jahresende gekündigt werden.

  • Das jährliche Verwaltungshonorar für die Liegenschaft bieten wir zu einem Betrag von € 4,47 pro m² Nutzfläche zzgl. USt. an. Der Betrag von € 4,47 netto ändert sich erst dann, wenn im § 15a Abs. 3 Z 1 MRG ein neuer m²-Satz vorgeschrieben wird.

  • Bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, d. h. Tätigkeiten, die nicht alljährlich wiederkehrend sind, ist im Falle der Erledigung durch die Verwaltung über die Entlohnung das Einvernehmen herzustellen.